In der Vorabentscheidung C-279/23 , Skarb Państwa, hat der EuGH seine Judikatur fortgesetzt, nach der die Betreibungskostenpauschale von 40 € gem Art 6 Abs 1 Zahlungsverzugs-RL 2011/7/EU dem Gläubiger für jede nicht rechtzeitig geleistete Zahlung zusteht, unabhängig von der Forderungshöhe und der Verzugsdauer (siehe zB C-585/20 , BFF Finance Iberia = Zak 2022/682, 363). Die den Ausgangsfall bildende Praxis der polnischen Gerichte, die Pauschale nicht zuzuerkennen, wenn der Verzug unerheblich ist oder einen geringen Betrag betrifft, sei nicht mit dem Unionsrecht vereinbar.