vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Engleitner, Zustimmungen zur nicht-medizinisch unterstützten Fortpflanzung, EF-Z 2024/65, 149.

LiteraturübersichtSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/463Zak 2024, 260 Heft 13 v. 12.8.2024

Mit dem Abstammungsrechts-Anpassungsgesetz 2023 (AbAG 2023), das am 1. 1. 2024 in Kraft getreten ist, wurde die nicht-medizinisch unterstützte Fortpflanzung im Abstammungsrecht anerkannt (siehe Zak 2024/9, 11). Vater bzw anderer Elternteil des Kindes wird gem § 144 ABGB der Ehegatte bzw eingetragene Partner der Mutter. Wenn dieser der nicht-medizinisch unterstützten Fortpflanzung zugestimmt hat, kann weder die Feststellung der Nichtabstammung (§ 152a ABGB) noch die Feststellung der Abstammung vom Samenspender (§ 148 Abs 5 ABGB) begehrt werden. Auf Seite des Samenspenders verlangt das Gesetz die wissentliche Überlassung des Samens zu diesem Zweck (§ 154a Abs 1 ABGB). Nach Ansicht der Autorin handelt es sich sowohl bei der Zustimmung als auch bei der wissentlichen Überlassung um Willenserklärungen, die Entscheidungsfähigkeit voraussetzen, wobei die Regelungen zur abstammungsrechtlichen Entscheidungsfähigkeit in § 141 ABGB anwendbar seien. Eine Vertretung sei aufgrund von Höchstpersönlichkeit der Willenserklärung nicht möglich.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte