ZPO: § 54, § 578, § 584
Eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Schiedsvereinbarung ist unzulässig.
Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts an einen Mandanten mit Sitz in einem Drittstaat unterliegen unabhängig davon, ob der Mandant Unternehmer oder Nichtunternehmer ist, nicht der österreichischen Umsatzsteuer, sondern der Besteuerung im Sitzstaat des Mandanten. Mit der kommentarlosen Anführung von 20 % Umsatzsteuer im Kostenverzeichnis wird die österreichische Umsatzsteuer geltend gemacht, die in diesem Fall im Rahmen des Prozesskostenersatzes nicht zugesprochen werden kann.