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Streitanhängigkeit - noch nicht zugelassene Klagsänderung steht Neueinklagung entgegen

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/461Zak 2024, 259 Heft 13 v. 12.8.2024

ZPO: § 232, § 233, § 235

Das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit liegt vor, wenn in den Prozessen Parteienidentität und Anspruchsidentität (sowohl im Begehren als auch im rechtserzeugenden Sachverhalt) besteht. Für die Beurteilung maßgeblich ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz über das Prozesshindernis.

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