ZPO: § 232, § 233, § 235
Das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit liegt vor, wenn in den Prozessen Parteienidentität und Anspruchsidentität (sowohl im Begehren als auch im rechtserzeugenden Sachverhalt) besteht. Für die Beurteilung maßgeblich ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz über das Prozesshindernis.