ABGB: § 1295 Abs 1
Der Betreiber eines Laufgeschäfts in einem Freizeitpark, in dem Besucher über Wackelböden, rollende Tonnen, Förderbänder und Ähnliches gehen, muss aufgrund seiner vertraglichen Verkehrssicherungspflichten dafür sorgen, dass auf einen Sturz in angemessener Zeit reagiert wird.