ABGB: § 879 Abs 1
MRG: § 29 Abs 2
Eine Genossenschaft vermietet ua Wohnungen und Geschäftsräume befristet an Personen, die Mitglied sein müssen. Nach der Satzung hat jedes Genossenschaftsmitglied neben dem Geschäftsanteil ein nicht rückzahlbares Eintrittsgeld (Beitrittsgebühr) zu zahlen, das in die Kapitalrücklage fließt und dessen Höhe von der Generalversammlung festgesetzt wird. Die Generalversammlung hat bisher nur für Mieter, nicht aber für die in der Satzung vorgesehenen anderen Mitgliedskategorien ein Eintrittsgeld von 5.000 € festgelegt.