AußStrG: § 141 Abs 1
Das Recht auf Akteneinsicht im Erwachsenenschutzverfahren nach dem Tod des Betroffenen kann gem § 141 Abs 1 AußStrG nur Erben und erbantrittserklärten Personen zustehen. Ein Pflichtteilsberechtigter hat auch bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses kein Recht auf Akteneinsicht.