ABGB: § 665, § 764 Abs 2, § 1431
Durch ein Schuldvermächtnis verpflichtet der Erblasser den Erben dazu, eine gegenüber dem Vermächtnisnehmer bestehende Schuld anzuerkennen und ohne Rücksicht auf die mit der Schuld verbundenen Bedingungen und Fristen nach Vermächtnisregeln zu erfüllen.