ABGB: § 1311
StVO: § 11 Abs 5, § 19 Abs 1, § 28 Abs 2
Die Pflicht, die Gleise beim Herannahen eines Schienenfahrzeugs so rasch wie möglich zu verlassen, ist keine Vorrangregel, sondern steht nach dem Gesetzeswortlaut unter dem Vorbehalt, dass sich aus den Vorrangregeln des "§ 19 Abs 2 bis 6 StVO" nichts anderes ergibt. Obwohl im Gesetz nicht genannt, ist auch die Vorrangregel des § 19 Abs 1 StVO maßgeblich, die den Rechtsvorrang sowie den Rechts- und Linksvorrang von Schienenfahrzeugen regelt.