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Vorrang der Straßenbahn an der Zusammenführung von Gleiskörper und Fahrstreifen

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/428Zak 2024, 238 Heft 12 v. 22.7.2024

ABGB: § 1311

StVO: § 11 Abs 5, § 19 Abs 1, § 28 Abs 2

Die Pflicht, die Gleise beim Herannahen eines Schienenfahrzeugs so rasch wie möglich zu verlassen, ist keine Vorrangregel, sondern steht nach dem Gesetzeswortlaut unter dem Vorbehalt, dass sich aus den Vorrangregeln des "§ 19 Abs 2 bis 6 StVO" nichts anderes ergibt. Obwohl im Gesetz nicht genannt, ist auch die Vorrangregel des § 19 Abs 1 StVO maßgeblich, die den Rechtsvorrang sowie den Rechts- und Linksvorrang von Schienenfahrzeugen regelt.

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