ABGB: § 677 Abs 1, § 678, § 692
ZPO: § 273
Eine Kürzung des Pflegevermächtnisses gem § 692 ABGB zur Deckung von Pflichtteilsansprüchen ist ausgeschlossen. Das Pflegevermächtnis hat wie eine Verlassenschaftsverbindlichkeit absoluten Befriedigungsvorrang vor Pflichtteilsansprüchen.