Nach Ansicht des OLG Innsbruck (3 R 39/24w) können für die elektronische Akteneinsicht nicht Kosten nach TP 7 RATG verzeichnet werden, weil es sich um keine auswärtige Tätigkeit des Rechtsanwalts handelt.
Nach Ansicht des OLG Innsbruck (3 R 39/24w) können für die elektronische Akteneinsicht nicht Kosten nach TP 7 RATG verzeichnet werden, weil es sich um keine auswärtige Tätigkeit des Rechtsanwalts handelt.