ABGB: § 1320 Abs 1
Auch im Freiland muss der Hundehalter seinen Hund unter Kontrolle haben. Es kann daher sorgfaltswidrig sein, den Hund von der Leine zu lassen (hier: weil sich in 50 m Entfernung eine andere Person mit ihrem Hund befand).
OGH 23. 5. 2024, 4 Ob 83/24w