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COVID-19-Impfung - Behandlungsvertrag mit Betreiber der Impfstraße

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/388Zak 2024, 216 Heft 11 v. 8.7.2024

ABGB: § 863, § 1295 Abs 1, § 1299, § 1313a

Bei einer Impfstraße kommt der Behandlungsvertrag über die Impfung (schlüssig) mit der Betreiberin zustande.

Die Betreiberin der Impfstraße (hier: Stadt) hat der geimpften Person aufgrund des Behandlungsvertrags auch dann gem § 1313a ABGB für Fehler des Impfarztes einzustehen, wenn dieser von einem Dritten (hier: Land) beauftragt worden ist.

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