UrhG: § 86
ZPO: § 273
Das angemessene Entgelt nach § 86 UrhG für die unbefugte Verwendung einer Fotografie richtet sich nach dem Lizenzentgelt, das am Markt für vergleichbare Nutzungen üblicherweise gezahlt wird. Für die Höhe ist der Rechteinhaber behauptungs- und beweispflichtig. Eine Schätzung gem § 273 ZPO ist möglich.