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Angemessenes Entgelt für unbefugte Nutzung von Fotos eines Hobbyfotografen

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/384Zak 2024, 215 Heft 11 v. 8.7.2024

UrhG: § 86

ZPO: § 273

Das angemessene Entgelt nach § 86 UrhG für die unbefugte Verwendung einer Fotografie richtet sich nach dem Lizenzentgelt, das am Markt für vergleichbare Nutzungen üblicherweise gezahlt wird. Für die Höhe ist der Rechteinhaber behauptungs- und beweispflichtig. Eine Schätzung gem § 273 ZPO ist möglich.

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