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Verwirkung des Ehegattenunterhalts wegen Drohungen

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2024/376Zak 2024, 213 Heft 11 v. 8.7.2024

ABGB: § 94 Abs 2

Auch ein erst nach Ehezerrüttung gesetztes Verhalten des unterhaltsberechtigten Ehepartners kann - unter Berücksichtigung des Maßstabs nach § 74 EheG - zur Verwirkung des Ehegattenunterhalts führen.

Bei folgender Sachlage ist die Ansicht, dass der Ehegattenunterhalt vollständig verwirkt ist, vertretbar (Zurückweisung des Revisionsrekurses): Die unterhaltsberechtigte Frau verließ die gemeinsame Wohnung und die drei Kinder vorübergehend unter Ankündigung ihres Scheidungswillens und unter Hinterlassung einer "Installation", die auf Drohungen gegen die Kinder hindeutet. Der unterhaltspflichtige Mann zog daraufhin um und verweigerte der Frau weitere Kontakte mit den Kindern. In der Folge schickte die Frau dem Mann unzählige Kurznachrichten mit Gewalt- und Morddrohungen, attackierte den Mann körperlich und verkaufte bzw zerstörte ihm gehörende Wertsachen.

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