ABGB: § 231
Bei durchschnittlichen Lebensverhältnissen ist ein Kind während des Präsenz- oder Zivildienstes wegen der ihm zustehenden Geld- und Sachleistungen selbsterhaltungsfähig.
Der unterhaltsberechtigte Sohn absolvierte nach der Matura anstelle des Zivildienstes ein Freiwilliges Sozialjahr bei einem Rettungsdienst, das den Zivildienst substituierte, aber aufgrund der geringeren Geld- und Sachleistungen nicht zur temporären Selbsterhaltungsfähigkeit führte. Er entschied sich für das Freiwillige Sozialjahr, weil er ein Medizinstudium beginnen wollte und auf längere Zeit kein Zivildienstplatz bei einem Rettungsdienst zur Verfügung stand. Da diese Entscheidung sachlich gerechtfertigt war, scheidet eine Anspannung durch Fingierung der Selbsterhaltungsfähigkeit als Zivildienstleistender während des Freiwilligen Sozialjahrs aus. Dass der Sohn danach doch ein nichtmedizinisches Studium wählte, ändert nichts, weil der Rechtfertigungsgrund aus Ex-ante-Sicht zu beurteilen ist.