ABGB: § 231
Die Anspannung eines zielstrebig studierenden Unterhaltspflichtigen auf eine zumindest geringfügige Erwerbstätigkeit ist im Einzelfall nicht ausgeschlossen. Insb kommt eine Anspannung während eines berufsbegleitenden bzw berufsfreundlich organisierten Studiums in Betracht (hier: auf einen "Studentenjob" bzw ein Einkommen als Hilfskraft in Höhe von 1.500 € pro Monat).