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Virtuelles Hausrecht und andere virtuelle Rechtsgüter in der juristischen Praxis

ThemaMag. Florian R. Dablander/Richard Maria Raphael Eibl, LL.M.Zak 2024/367Zak 2024, 207 Heft 11 v. 8.7.2024

Mit der zunehmenden Digitalisierung unserer Gesellschaft stellt sich zwangsläufig die Frage, inwieweit auch virtuelle Rechtsgüter einer Subsumtion unter bewährte Rechtsinstitute zugänglich sind. Wie wäre etwa ein "Diebstahl" von Kryptowährungen zu bewerten?11Mit der voranschreitenden Entwicklung leistungsstarker Quantencomputer und deren Fähigkeit zur Entschlüsselung bewährter Verschlüsselungsalgorithmen ein Szenario, das in wenigen Jahren durchaus realistisch erscheint; vgl dazu auch BFG 4. 1. 2024, RV/5100784/2022. Aufgrund der Tatbestandsvoraussetzung des Vorliegens einer beweglichen Sache wohl nicht nach § 127 StGB; auch die Delikte gegen unbare Zahlungsmittel22§§ 241a-241g StGB; Holzner in Rummel/Lukas 4 § 292. sind mangels Körperlichkeit nicht anwendbar.33Vgl § 74 Abs 1 Z 10 StGB. Eine Qualifikation als Datenbeschädigung iSd § 126a StGB erscheint dagegen einleuchtend. Daran zeigt sich, mit welchen Schwierigkeiten Rechtsanwender im virtuellen Raum konfrontiert sind. In manchen Fällen ist darüber hinaus zusätzliche Kreativität gefragt.

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