Aus Anlass neuer deutscher Judikatur zu dem Thema untersucht der Autor, ob Inkassokosten auch dann ein vom Schuldner zu ersetzender Schaden sein können, wenn zwischen Gläubiger und Inkassoinstitut vereinbart ist, dass das Inkassoinstitut für den Fall der Uneinbringlichkeit der Forderung auf die Honorarforderung gegen den Gläubiger verzichtet. Der Autor verneint die Ersatzfähigkeit mit einer aktuellen Entscheidung des OLG Hamburg auch für den österreichischen Rechtsbereich. Es handle sich nicht um einen Fall der Schadensverlagerung (anders 4 Ob 139/16v).