ABGB: § 1220, § 1327
Nach RIS-Justiz RS0031436 haftet der Schädiger im Fall der Tötung eines Unterhaltspflichtigen den Unterhaltsberechtigten nicht für im Schädigungszeitpunkt bestehende Unterhaltsrückstände.
Die Auffassung, dass den Schädiger auch keine Haftung für einen bereits entstandenen Ausstattungsanspruch eines Kindes des Getöteten trifft, ist vertretbar (Zurückweisung der Revision).