ABGB: § 1311
StVO: § 19 Abs 2, § 26 Abs 3, § 38
Der generelle Vorrang von Einsatzfahrzeugen gem § 19 Abs 2 StVO gilt nicht bei der Fahrt über eine ampelgeregelte Kreuzung bei Rotlicht. Bei Rotlicht muss der Lenker des Einsatzfahrzeugs vor der Einfahrt in die Kreuzung anhalten. Er darf nur weiterfahren, wenn er sich davon überzeugt hat, dass dies gefahrlos möglich ist. Ansonsten muss er auf die Weiterfahrt während der Rotlichtphase verzichten. Auch ein langsames Vortasten ist nicht zulässig.