MRG: § 30 Abs 2 Z 3 Fall 2
Wenn das unleidliche Verhalten des Mieters auf eine psychische Erkrankung zurückzuführen ist, ist im Kündigungsverfahren nach § 30 Abs 2 Z 3 Fall 2 MRG eine Interessenabwägung mit einem weniger strengen Verhaltensmaßstab vorzunehmen. Eine gravierende Beeinträchtigung ihrer Lebensqualität müssen die anderen Hausbewohner aber auch in diesem Fall nicht hinnehmen.