MRG: § 3 Abs 2, § 18
Auch bei der vorläufigen Erhöhung der Hauptmietzinse nach § 18a Abs 2 MRG ist das Deckungserfordernis unter Berücksichtigung von zur Verfügung stehenden Förderungen zu berechnen. Die Berücksichtigung einer Förderung setzt nicht voraus, dass bereits eine verbindliche Zusage vorliegt.