MRG: § 1 Abs 4 Z 3
Die MRG-Teilausnahme nach § 1 Abs 4 Z 3 MRG greift ein, wenn das Mietobjekt im Wohnungseigentum steht und das Gebäude aufgrund einer nach 8. 5. 1945 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden ist. Eine bauliche Umgestaltung eines vorhandenen Gebäudes ist - unabhängig von der Höhe der Kosten - keine Neuerrichtung.