ABGB: § 1096 Abs 1
Ein Mangel, den der Bestandnehmer unverschuldet subjektiv nicht wahrgenommen hat, löst ohne vorherige Anzeige den Anspruch auf Zinsminderung aus, wenn der Mangel mit einer objektiven Gebrauchsbeeinträchtigung verbunden ist. Zumindest gilt dies bei Mängeln, die das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum des Mieters gefährden (hier: gefährliche elektrische Anlage der Mietwohnung).