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Zur Haftung des Garagenkurzpark-Unternehmers im Licht der aktuellen Rechtsprechung zu § 970 ABGB

ThemaMag. Dr. Stefan BrekslerZak 2024/328Zak 2024, 184 Heft 10 v. 17.6.2024

Zu der in § 970 Abs 2 S 2 ABGB normierten strengen Haftung von Unternehmen, die Stallungen und Aufbewahrungsräume halten, wird seit geraumer Zeit debattiert,11 Riedler, Reformbedarf bei Schenkungs-, Verwahrungs-, Leih- und Darlehensvertrag? ÖJZ 2008, 627. ob das heutzutage übliche Kurzparken in Garagen aus dem Komplex der sog "Gastwirtehaftung" ausgenommen werden sollte. Nach über 40 Jahren Rsp zu dieser Thematik22Rsp des OGH zu dieser Thematik gibt es seit 1981. konnte nach wie vor keine einheitliche Lösung zur Klärung dieses Problems gefunden werden. Vor allem der seit Mitte der 1990er-Jahre eingeschlagene Weg der höchstgerichtlichen Rsp334 Ob 522/95 = SZ 68/79. zum Kurzparken in Garagen stößt im Schrifttum überwiegend auf Ablehnung.44Siehe etwa Kellner in Rummel/Lukas/Geroldinger 4 § 970 Rz 52; Parapatits in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 970 Rz 28; Ertl in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 §§ 970, 970a ABGB Rz 21. In diesem Beitrag wird die stRsp55RIS-Justiz RS0044614. zum Garagenkurzparken im Licht des § 970 ABGB kritisch beurteilt.

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