ABGB: § 879 Abs 2 Z 4, § 1380
Die Anfechtung wegen Wucher nach § 879 Abs 2 Z 4 ABGB ist bei allen Rechtsgeschäften mit Austausch- und Gegenseitigkeitsverhältnis möglich, auch bei Vergleichen.
Die Behauptungs- und Beweislast für die Anfechtungsvoraussetzungen (Wertmissverhältnis, beeinträchtigte Willensbildung und zumindest fahrlässige Ausnützung durch die andere Vertragspartei) trifft den Anfechtenden.