ABGB: § 94
Da es sich bloß um eine Vermögensumschichtung handelt, erhöht der Kaufpreis, den der unterhaltspflichtige Ehegatte beim Verkauf einer Liegenschaft erzielt hat, die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht, selbst wenn er in Raten ausgezahlt wird. Soweit der Verkaufserlös zur Verbesserung des eigenen Lebensstandards eingesetzt wird, ist er jedoch in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.