In einem Prozess, in dem eine Kundin, die in einem Geschäftslokal gestürzt war, den Geschäftsbetreiber wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten auf Schadenersatz in Anspruch nimmt, hat das OLG Wien (33 R 21/23k) die Schadensmeldung des Betreibers an seine Haftpflichtversicherung als gemeinschaftliche Urkunde iSd § 304 Abs 2 ZPO qualifiziert, deren Vorlage gem § 304 Abs 1 Z 3 ZPO nicht verweigert werden darf. Der Begriff der gemeinschaftlichen Urkunde sei weit zu verstehen. Die Schadensmeldung habe im maßgeblichen Errichtungszeitpunkt objektiv auch den Interessen der geschädigten Kundin gedient. Da das Erstgericht dem Betreiber keinen Vorlageauftrag erteilt hatte, sah das OLG Wien das erstinstanzliche Verfahren als mangelhaft an.