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Keine Verständigungs- und Sicherstellungspflicht bei Auflagen

RechtsprechungErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/199Zak 2021, 113 Heft 6 v. 21.4.2021

ABGB: § 551, § 553, § 647, § 652, § 709

AußStrG: § 176

Von einem Vermächtnis unterscheidet sich eine Auflage, die eine Leistung zugunsten eines Begünstigten vorschreibt, dadurch, dass der Begünstigte keinen durchsetzbaren Leistungsanspruch hat. Ergibt die Auslegung der letztwilligen Verfügung einen Anspruch des Begünstigten, liegt ein Vermächtnis und keine Auflage vor.

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