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Veräußerung einer "Wörthersee-Lizenz" rechtlich unmöglich

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/597Zak 2021, 335 Heft 17 v. 29.10.2021

ABGB: § 167 Abs 3, § 810, § 878, § 916

Gem § 102 Abs 1 SchifffahrtsG ist die Zulassung von Wasserfahrzeugen sowohl an den Verfügungsberechtigten als auch an das Fahrzeug gebunden. Mit der Veräußerung eines Motorboots erlischt die Zulassung einschließlich der Ausübungsberechtigung für einen bestimmten See (hier: "Wörthersee-Lizenz").

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