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Anforderungen an den Publizitätsakt für eine Sicherungszession

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/672Zak 2020, 381 Heft 19 v. 2.12.2020

ABGB: § 452, § 1392

Der für die Wirksamkeit einer Sicherungszession notwendige Publizitätsakt kann alternativ im Buchvermerk oder in der Drittschuldnerverständigung liegen.

Wenn der Zedent Kundenkonten und Offene-Posten-Listen (OP-Listen) führt, muss der Buchvermerk in beiden aufscheinen. Ein Zessionsvermerk allein in der OP-Liste genügt nicht.

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