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Keine Aufklärungspflicht über Alternative einer experimentellen Behandlung

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/355Zak 2020, 217 Heft 11 v. 24.6.2020

ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299

Die ärztliche Aufklärungspflicht umfasst die Information über medizinisch gleichwertige Behandlungsalternativen.

Seite 217


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