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Einstellung der als Vorratspfändung bewilligten Unterhaltsexekution

RechtsprechungFamilienrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2019/153Zak 2019, 93 Heft 5 v. 19.3.2019

EO: § 35, § 36, § 291c

Die Vorratspfändung nach § 291c EO zur Hereinbringung künftig fällig werdender Unterhaltsleistungen setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Exekutionsantrag noch ein Unterhaltsrückstand besteht.

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