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Gleichteiliges Scheidungsverschulden wegen Gewalttätigkeiten beider Ehegatten

RechtsprechungFamilienrechtZak 2014/48Zak 2014, 33 Heft 2 v. 28.1.2014

EheG: §§ 49, 60

Das überwiegende Verschulden einer Seite an der Scheidung darf nur dann ausgesprochen werden, wenn es erheblich schwerer wiegt und das Verhalten der anderen Seite demgegenüber fast völlig in den Hintergrund tritt.

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