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Neubemessung des Unterhalts bereits nach einem Jahr

RechtsprechungFamilienrechtZak 2014/817Zak 2014, 433 Heft 22 v. 9.12.2014

ABGB: § 231 (≈ § 140 alt)

Es erscheint vertretbar, den Unterhalt ein Jahr nach Titelschaffung neu zu bemessen, weil die in diesem Zeitraum eingetretene Geldentwertung als wesentliche Umstandsänderung qualifiziert werden kann (Zurückweisung des Revisionsrekurses).

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