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Mäßigung des Reugeldes nicht unter den tatsächlichen Schaden

RechtsprechungSchuldrechtZak 2012/302Zak 2012, 154 Heft 8 v. 8.5.2012

KSchG § 7

ABGB § 909

Das von einem Verbraucher zu zahlende Reugeld kann gem § 7 KSchG vom Richter in sinngemäßer Anwendung des § 1336 Abs 2 ABGB gemäßigt werden. Das Reugeld darf jedoch nicht unter den tatsächlichen Schaden des Unternehmers herabgesetzt werden.

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