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Nur besonders krasses Fehlverhalten führt zur Verwirkung des Ehegattenunterhalts

RechtsprechungFamilienrechtZak 2012/253Zak 2012, 131 Heft 7 v. 18.4.2012

ABGB § 94 Abs 2

Nur ein besonders krasses schuldhaftes Verhalten des Unterhaltsberechtigten, das auf den völligen Verlust oder eine diesem nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens schließen lässt, führt zur Verwirkung des Ehegattenunterhalts.

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