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Absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses bewirkt Unzulässigkeit der Beantwortung

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2012/531Zak 2012, 279 Heft 14 v. 7.8.2012

ZPO §§ 521a, 528 Abs 2 Z 2

EO §§ 78, 404

Die absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses bedeutet, dass auch die Revisionsrekursbeantwortung als unzulässig zurückzuweisen ist.

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