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Keine Akteneinsicht in den Rechtsmittelakt

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2008/657Zak 2008, 378 Heft 19 v. 29.10.2008

ZPO § 219 Abs 1

Geo: § 170

Die Einsicht einer Partei in den Rechtsmittelakt (hier: eines OLG) ist in aller Regel ausgeschlossen, weil solche Akten normalerweise nur die ohnehin zugestellte Entscheidung sowie Entwürfe, Beratungs- und Abstimmungsprotokolle enthalten, die gem § 219 Abs 1 ZPO von der Akteneinsicht ausgeschlossen sind.

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