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Kein Unterhaltsvorschuss, wenn der Unterhaltsschuldner unbekannt ist

RechtsprechungFamilienrechtZak 2007/472Zak 2007, 272 Heft 14 v. 21.8.2007

UVG § 4 Z 2

Ein Unterhaltsvorschuss wegen Aussichtslosigkeit der Titelschaffung kann nur gewährt werden, wenn der Unterhaltsschuldner bekannt ist. Die rechtskräftige Feststellung seiner Vaterschaft ist aber nicht erforderlich, solange diese nicht bestritten oder sonst (völlig) ungewiss ist.

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