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Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts im Außerstreitverfahren

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2006/28Zak 2006, 18 Heft 1 v. 17.1.2006

AußStrG nF: § 55 Abs 1, § 57

Gemäß § 55 Abs 1 AußStrG nF muss das Rekursgericht grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden. Aufhebungsbeschlüsse sind möglichst zu vermeiden und gemäß § 57 AußStrG nF jedenfalls nur dann zulässig, wenn dadurch der Verfahrensaufwand und die den Parteien erwachsenden Kosten voraussichtlich erheblich verringert werden.

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