Der folgende Beitrag untersucht, ob eine gemeinnützige Bauvereinigung (GBV) als Vermieterin bei einem leerstehenden, aber objektiv zu Wohn- oder Geschäftszwecken vermietbaren Nutzungsobjekt verpflichtet ist, den im Falle einer hypothetischen Vermietung auf dieses Objekt entfallenden Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag (EVB) iSd § 14d WGG aus eigenen Mitteln zu dotieren.

