§ 14 Abs 2 MRG, § 30 Abs 2 Z 6 MRG
Hat der Mieter vor seinem Tod die vermietete Wohnung nicht zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedarfs verwendet und somit den Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG verwirklicht, so kann als Kündigungsgrund auch Z 6 statt Z 5 MRG geltend gemacht werden. Eine Passivlegitimation liegt aber nicht vor, wenn eine Sonderrechtsnachfolge nach § 14 Abs 2 MRG eingetreten ist.

