Die Frage, wie lange der Mieter unzulässigerweise vorgeschriebene Entgeltbestandteile im Nachhinein zurückfordern kann, hat in Anbetracht der Diskussion rund um die Unzulässigkeit von Wertsicherungsklauseln für erhebliche Aufregung gesorgt und auch den Ruf nach einem Eingriff durch den Gesetzgeber laut werden lassen. Mit der jüngst ergangenen Entscheidung des 10. Senats hat sich die Situation zwar wieder entspannt. Das zugrunde liegende Problem stellt sich allerdings auch abseits der Wertsicherungsthematik. Der Beitrag untersucht aus diesem Anlass, wann Rückforderungsansprüche des Mieters wegen rechtsgrundlos geleisteter Entgeltbestandteile verjähren. Dabei wird neben der Rsp des OGH auch die einschlägige Judikatur des EuGH einbezogen sowie auf die die Reformpläne der neuen Bundesregierung im Bereich der Wertsicherung eingegangen.1

