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Aufhebung eines Aufhebungsbescheides gem § 299 BAO oder Ergänzung von dessen Begründung

RechtsprechungAbgabenrechtDr. Christian Lenneiswobl 2025/93wobl 2025, 328 Heft 7 und 8 v. 29.8.2025

§ 299 BAO, § 93 Abs 3 lit a BAO

Im Beschwerdeverfahren kann ein mangelhaft begründeter Aufhebungsbescheid (etwa hinsichtlich der Begründung der Ermessensübung) ergänzt bzw richtig gestellt werden, es darf bloß kein anderer (neuer) Aufhebungsgrund herangezogen werden.

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