§ 299 BAO, § 93 Abs 3 lit a BAO
Im Beschwerdeverfahren kann ein mangelhaft begründeter Aufhebungsbescheid (etwa hinsichtlich der Begründung der Ermessensübung) ergänzt bzw richtig gestellt werden, es darf bloß kein anderer (neuer) Aufhebungsgrund herangezogen werden.

