§ 879 ABGB, § 1336 ABGB
Da die Konventionalstrafe sich auf Schäden aus der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses bezieht, sind andere Ansprüche, die damit nicht in Zusammenhang stehen, insb solche, die aus einem Verhalten des Mieters vor der Beendigung des Mietverhältnisses resultieren, von ihr nicht umfasst.

