§ 9 Abs 6 WEG 2002, § 10 Abs 3 WEG 2002
Die Antragstellung beim GrundbuchsG zwecks Herbeiführung einer Berichtigung der Nutzwerte kann nur von den betroffenen Wohnungseigentümern erfolgen. Ein solcher Antrag kann von Parteien, die keine Miteigentümerstellung mehr haben, nicht gestellt werden, da sie rechtlich nicht in der Lage dazu sind.

