§ 2 Abs 4 WEG 2002, § 2 Abs 9 WEG 2002, § 37 Abs 5 WEG 2002
Qualifiziert man den Zugang zu der im WE-Objekt des Wohnungseigentümers gelegenen Wasserabsperrvorrichtung für das Objekt eines anderen Wohnungseigentümers als notwendig allgemeinen Teil der Liegenschaft, weil dieser stets gewährleistet sein muss, ist das im hier zu beurteilenden Einzelfall nicht zu beanstanden.

